Satzung des Fördervereins Zeche Königsborn III / IV - Bönen e.V.

Nach dem Beschluss der 2. Änderungssatzung der Jahreshauptversammlung vom 13.07.2022.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Zeche Königsborn III / IV - Bönen e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in 59199 Bönen.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereines ist es, die Instandsetzung und Nutzung des denkmalgeschützten Förderturmes der ehemaligen Schachtanlage Königsborn III / IV. sowie seiner Außenanlagen ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern.

2. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) Begleitung der notwendigen Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Ausbauarbeiten

b) Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Nutzungskonzeptionen

c) Initiieren und koordinieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen und Projekten

d) Führungen durch das begehbare Denkmal

e) Weitergabe der Bergbautradition, Ausstellung Bergbau historischer Stücke

3. Bei allen Aktivitäten sind Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 21 und der Zusammenhang mit anderen Landmarken der Route der Industriekultur Ruhr und andere überregionale Projekte, zu berücksichtigen.

4. Der Verein arbeitet eng mit den Behörden, der Presse, regionalen und überregionalen Kunst- und Kultureinrichtungen sowie mit den ortsansässigen und benachbarten Vereinen zusammen.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Leni eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei natürlichen Personen, durch Erlöschen bei juristischen Personen oder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Bestimmungen der § 2, § 3 und § 6 gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins schwerwiegend geschädigt worden sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.

§ 6 Beiträge

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a. dem/ der 1. Vorsitzenden

b. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem/ der 1. Kassierer/-in

d. dem/ der stellvertretenden Kassierer/-in

e. dem/ der Schriftführer/-in

f. fünf Beisitzern / Beisitzerinnen

Der/ die Vorsitzende, sein/ ihr Vertreter/-in, der/ die Kassierer /-in und der/ die Schriftführer /-in bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch darüber hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch Zuruf, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines / ihres Stellvertreters.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

§ 8a Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer /-innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Es soll so gewählt werden, dass in einem Jahr ein Kassenprüfer gewählt wird, im nächsten Jahr der weitere Kassenprüfer, so dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen neugewählten ersetzt wird.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich bis spätestens August des jeweiligen Jahres statt.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der/ die Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Er/ Sie muss sie einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand einstimmig oder 1/5 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

- die Änderung der Satzung,

- die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder bzw. der juristischen Personen.

Die Mitgliederversammlung wird vom / von der ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall von dessen/ deren Stellvertreter/-in geleitet. Vom/ Von der Schriftführer/-in ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden gemeinsam zu unterzeichnen ist.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Der Versand per E-Mail bedarf der jeweiligen schriftlichen Erklärung des Mitglieds bzw. Juristischen Person. Sie kann jederzeit schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vereinsadresse info@zeche>-koenigsborn.de widerrufen werden.

Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt,wenn der Brief oder die E-Mail an die dem Verein zuletzt genannte Adresse als nicht zustellbar zurückkommt.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Die Beurkundung der Beschlüsse geschieht durch Aufnahme in das Protokoll.



§ 10 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins eingereicht werden oder kann vom Vorstand als Beschluss der Vorstandssitzung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur den Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins beinhaltet. Diese “Auflösungsversammlung “ ist beschlussfähig , wenn 1/3 der Mitglieder anwesend bzw. bzw. juristische Personen vertreten sind.

Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen der Bürgerstiftung Förderturm Bönen zu. Es darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.

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